Neuer Erlass hinsichtlich Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen
Beteiligungen für Treuhandkommanditisten gelten nicht mehr als Betriebsvermögen
Bekanntlich wurden bislang Schiffsbeteiligungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
wie Betriebsvermögen behandelt, wodurch sich durch den niedrigen Steuerbilanzwertansatz zum
einen und durch die zusätzliche Möglichkeit der Ausnutzung von Freibeträgen und Bewertungsabschlägen
für Betriebsvermögen zum anderen Vorteile für die Anleger ergeben haben. Dabei war es bisher unerheblich,
ob der Anleger durch Handelsregistereintragung direkt beteiligter Kommanditist ist oder ob sein Gesellschaftsanteil
durch eine Treuhandkommanditistin gehalten wurde.
Gemäß einem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005 soll zukünftig eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung bei Übertragungen nicht mehr als Betriebsvermögen, sondern als Sachleistungsanspruch, eingestuft werden. Die Bewertung erfolgt in diesem Fall mit dem gemeinen Wert, der meist höher ist als der steuerbilanzielle Wert. Ferner gelten die bekannten erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen gemäß den §§ 13 a und 19 a ErbStG bei Treuhandbeteiligungen nicht. Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ergangen und gilt daher bundesweit.
Nach der im Erlass vorgesehenen Übergangsregelung soll die Neuregelung bei vor dem 1. Juli 2005 begründeten Treuhandverhältnissen erstmalig auf Erwerbe anzuwenden sein, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2006 entsteht. Dadurch bleibt für Anleger von Altbeteiligungen ausreichend Zeit, bei Bedarf zu handeln. Denn mit einer Eintragung ins Handelsregister besteht für Anleger weiterhin die Möglichkeit, von der günstigen Bewertung und den hohen Freibeträgen bei der Übertragung von Vermögen mittels Schiffsbeteiligungen zu profitieren.
|

|
|